Positiv-Abwasserzähler

(gemäß § 42 Abwassersatzung)

Bei zusätzlicher Einleitung von Abwasser hat der Anschlussnehmer geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Dies betrifft unter anderem die nichtöffentliche Wasserversorgung (z. B. durch Brunnen) und die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser. Zu beachten ist die für Kaltwasserzähler einzuhaltende Eichfrist von 6 Jahren. Wird vom Anschlussnehmer versäumt, den Unterzähler nach Ablauf dieser Frist wechseln zu lassen, muss der Verbrauch geschätzt werden. Gleiches gilt für eigenständig gelöste Plombierungen.

Für den Einbau bzw. Wechsel von Positiv-Zählern gehen Sie wie folgt vor:
  • Einbau bzw. Wechsel des Zählers einschließlich Lösen der vorhandenen Plombierung durch ein Installationsunternehmen (Altzähler aufbewahren und Vorlage bei Abnahme)
  • Terminvereinbarung für die Abnahme (Prüfung der Anlage und Verplombung des neuen Zählers) mit uns unter (03 52 43) 3 43 26 oder (03 52 43) 3 43 22. Hierfür werden Gebühren in Höhe von 30,00 € erhoben.
  • Vorlage einer Systemskizze, aus welcher Leitungsführung, Zählerstandort und betreffende Abwasseranfallstellen erkennbar sind

Bitte beachten: Der Zähler muss an einer separaten Leitung angebracht sein und darf keine Verbindung mit dem Trinkwassernetz haben. Außenzähler müssen Frostsicherheit vorweisen. Neue Zähler werden erst mit der Neuverplombung in der Abrechnung berücksichtigt.