• Positiv-Abwasserzähler

    (gemäß § 42 Abwassersatzung)

    Bei zusätzlicher Einleitung von Abwasser hat der Anschlussnehmer geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Dies betrifft unter anderem die nichtöffentliche Wasserversorgung (z. B. durch Brunnen) und die ...
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  • Unterzähler für die Gartenbewässerung

    (gemäß § 43 Abwassersatzung)

    Nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen können bei der Abwasserberechnung abgesetzt werden. Der Nachweis ist durch einen von der Gemeinde abgenommenen und den eichrechtlichen Vorschriften ...
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