Abbrennen eines Lagerfeuers
Das schöne Wetter lockt uns alle wieder ins Freie und in unsere Gärten. Dabei lassen wir es uns gutgehen, machen den Grill auch mal an und der ein oder andere lässt den Abend dann mit einem gemütlichen Lagerfeuer ausklingen. Doch Achtung, dabei gibt es einiges zu beachten!
Vor dem Abbrennen eines Lagerfeuers muss bei dem Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung Weinböhla ein Antrag gestellt werden. Dieser muss spätestens 2 Wochen vor dem Durchführungszeitpunkt schriftlich eingereicht werden.
Das Formular dazu finden Sie unter: https://www.formularservice-sachsen.de/nfs/upload_formular/90/AntragzumAbbrenneneinesLagerfeuers.pdf)
Die Erlaubnis für das Abbrennen des beantragten Lagerfeuers wird erteilt, wenn u.a. folgende Punkte eingehalten werden:
- Verbrannt werden darf nur unbehandeltes, trocken abgelagertes Holz. Gartenabfälle, Abfälle, wie Verpackungsmaterial und Sonstiges unterliegen dem Abfallrecht und dürfen nicht verbrannt werden.
- Das Lagerfeuer darf nur in einer dafür vorgesehenen befestigten Feuerstelle mit einer maximalen Flammenhöhe von 70 cm abgebrannt werden.
- Dritte dürfen durch Rauch und Lärm nicht gestört werden, das gilt besonders nach 22.00 Uhr.
Das Abbrennen des Lagerfeuers wird von Seiten der Gemeindeverwaltung untersagt, sofern zum Durchführungszeitpunkt die Waldbrandgefahrenstufe III oder höher vorliegt bzw. prognostiziert wird.
Das Erlassen der Genehmigung ist kostenpflichtig!
Unsere zuständigen Mitarbeiterinnen der Gemeindeverwaltung Weinböhla, Frau Schütt und Frau Freitag, stehen Ihnen gern für Ihre Fragen zur Verfügung.
Frau Schütt: 035243/343-30
Frau Freitag: 035243/343-54
E-Mail: ordnungsamt@weinboehla.de